Das “Allphasennettoumsatzsteuersystem”
Seit dem 1. Januar 1968 wird die Mehrwertsteuer mit Hilfe des sogenannten „Allphasennettoumsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug“ berechnet. Bekanntlicherweise ist es in der Marktwirtschaft so, dass das gewünschte Produkt, welches man beim Groß- bzw. Einzelhändler erwerben möchte, zunächst verschiedene Teilschritte durchlaufen muss, bis es letztendlich vom privaten Kunden im Geschäft gekauft werden kann. Diese Teilschritte, bis das Produkt zum Schluss dem privaten Abnehmer gehört, werden im Allphasennettoumsatzsteuersystem, Phasen oder Stadien genannt. In diesen Phasen werden zum Beispiel die nötigen Einzelteile hergestellt und geliefert, anschließend werden sie von einem Produzenten verarbeitet und in der nächsten Phase an den Groß- bzw. Einzelhändler, also das Geschäft, verkauft, bis schließlich der Kunde das Produkt käuflich erwerben kann.
Diese Vorgehensweise nennt man auch Wertschöpfungskette. In einer Wertschöpfungskette muss das Produkt, bis es letztendlich im Regal des Einzelhändlers liegt, mehrere Phasen in dieser Wertschöpfungskette durchlaufen. Das ständige verkaufen bzw. kaufen, auch handeln genannt, steigert den Wert des Produkts zu welchem es als letztes von einem privaten Abnehmer käuflich erworben wird. In jeder dieser Phasen muss der Verkäufer die 19% bzw. 7% Mehrwertsteuer, die schließlich der Kunde mit dem Kauf finanziert, auf das zu verkaufende Produkt an das Finanzamt abtreten. Grundsätzlich sind also die Unternehmer dazu verpflichtet, die anfallende MwSt zu entrichten. Dies würde bedeuten, dass das Finanzamt nach jedem erneuten Verkauf der Ware immer mehr an Mehrwertsteuer kassieren würde. Ein vereinfachtes schematisches Beispiel, an dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird, soll verdeutlichen, dass dies jedoch nicht so ist:
Angenommen ein Großhändler verkauft den bereits in der Einleitung dargestellten Fernseher zu 299,99€ inkl. 19% MwSt (57€) an einen Einzelhändler, so muss er 57€ MwSt von dem „Verkaufsgewinn“ an das Finanzamt abführen. Es ist klar, dass der Einzelhändler so die 57€ bzw. die 19% MwSt mit dem Kauf trägt. Somit hat der Käufer letztendlich die Steuern bezahlt, welche aber vom Verkäufer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Nun verkauft der Einzelhändler, den soeben erworbenen Fernseher an den privaten Abnehmer zu 399,99€ inkl. 19% MwSt (76€) weiter. Mit dem Kauf des privaten Abnehmers, bezahlt dieser auch die vom Kauf anfallende Mehrwertsteuer zu 76€, diese jedoch wieder vom Verkäufer an das Finanzamt abgeführt wird. Somit würde das Finanzamt mehrere Male (je nach Phasen) Mehrwertsteuer für das einzelne Produkt kassieren, nämlich insgesamt 133€ in unserem Fall. Doch da tritt der Vorsteuerabzug in Kraft. Der Vorsteuerabzug ist charakterisiert durch die Zurückerstattung der Umsatzsteuer vom Finanzamt, welche der Verkäufer zuvor an das Finanzamt abgeführt hat, also für ihn übernommen hat.
Die Unternehmen können die zu entrichtende MwSt jedoch als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, wenn sie die mit der MwSt belasteten Güter und Dienstleistungen für unternehmerische Zwecke einsetzen, bzw. abliefern. Somit ergibt sich also folgendes: Wenn unser Einzelhändler das Produkt erneut verkauft, muss dieser die dadurch anfallende MwSt an das Finanzamt abführen. Durch das System des Vorsteuerabzugs, bekommt der Einzelhändler die 57€ (19% von 299,99€) von dem Kauf zuvor, jedoch zurückerstattet bzw. von den nun durch den erneuten Verkauf entstandenen Steuern (76€ MwSt; 19% von 399,99€) abgezogen. Daraus ergibt sich wiederum eine Differenz von 19€ (57€-76€) MwSt, die der Einzelhändler zum Schluss an das Finanzamt abzuführen hat. Der Endabnehmer bzw. der Verbraucher geht jedoch leer aus und wird endgültig belastet, da er keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann und somit die komplette Mehrwertsteuer, die beim Kauf anfällt, tragen muss.
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